Pflegedienst Qualitas - gutes Gefühl

Pflege im Überblick

Ist es wirklich Zeit für Hilfe von Dritten? Meistens lässt sich der Alltag doch gut bewältigen. Oft ist die Selbstwahrnehmung des Menschen in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten, die man sein Leben lang ohne Probleme anwendet, übertroffen. Erst durch Familie, Freunde oder Bekannte wird bewusst, dass möglicherweise ein Pflegebedarf besteht. Beispielsweise wenn der Alltag beschwerlicher wird, die Bewegungsfähigkeit nachlässt oder die zeitliche und räumliche Orientierung eingeschränkt zu sein scheint. Eventuell wirken die Wohnung oder die Kleidung des Betroffenen zunehmend ungepflegt. Ebenso kann ein Unfall oder eine Krankheit dem Betroffenen den Alltag erschweren.

All das können Anzeichen sein, dass die Eltern oder der Partner Hilfe benötigen. Angehörigen fällt es oft schwer, sich das einzugestehen. So geht wertvolle Zeit verloren. Daher ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich bei Bedarf Rat zu holen. Also zögern Sie nicht und kontaktieren uns gern . Wir beraten Sie gern zu möglichen Pflegeleistungen und erstellen mit Ihnen ein individuelles Pflegeangebot.

Um die individuelle Pflege zu sichern, gibt es verschiedene Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können:

Pflegedienst Qualitas - häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet jegliche Pflegeleistungen für und am Patienten in seiner häuslichen Umgebung.

> § 37 SGB V § 36 SGB XI

Pflegedienst Qualitas - Tagespflege

Teilstationäre Pflege

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege bieten wir tagsüber pflegebedürftigen, älteren Menschen eine zusätzliche Betreuung und pflegerische Hilfe.

> § 41 SGB XI

Pflegedienst Qualitas - ambulante Wohngruppen

Ambulante Wohngruppe

Um weiterhin selbstständig leben zu können, bieten wir Menschen mit Pflegebedürftigkeit einen eigenen Wohnraum in unseren Wohngruppen mit ambulanter Pflegeleistung.

> § 38a SGB XI

Pflegedienst Qualitas - Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Auch eine private Pflegekraft braucht Urlaub oder ist verhindert. In dieser Zeit bieten wir ambulante Pflegeleistungen als ersetzende Maßnahme.

> § 39 SGB XI

Pflegedienst Qualitas - Pflegegeld

Pflegegeld

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen und sich somit selbst eine private Pflegekraft finanzieren.

> § 37 SGB XI

Pflegedienst Qualitas - Kombinationsleistung

Kombinationsleistung

Kann eine private Pflegeperson die Pflege nicht vollumfänglich sicherstellen und wird deshalb ein Pflegedienst involviert, kann sowohl die Pflegesachleistung als auch ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden.

> § 38 SGB XI

Übersicht der gesetzlichen Pflegeleistungen

Pflegegrad
Pflegegeld
Pflegesachleistung
Entlastungsbetrag
1
0 EUR
0 EUR
125 EUR

Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld. Es steht ihnen jedoch ein sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zur Verfügung, den sie für haushaltsnahe Dienstleistungen, erbracht durch einen ambulanten Pflegedienst, verwenden können. Daneben erhalten Personen mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.

2
332 EUR
761 EUR
125 EUR

Sofern Personen mit Pflegegrad 2 in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 332 Euro Pflegegeld oder 761 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.

Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Personen mit Pflegegrad 2 zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (689 Euro/Monat), Betreuungs- und Entlastungsleistungen (125 Euro/Monat), Kurzzeitpflege (1.774 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.612 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr) sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (40 Euro/Monat) und Zuschüsse zum Hausnotruf.

3
573 EUR
1.432 EUR
125 EUR

Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 573 Euro Pflegegeld oder 1.432 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, auf Verhinderungspflege (1.612 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr) und Kurzzeitpflege (1.774 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Leistungen der Tages- und Nachtpflege (1.298 Euro/Monat), Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.

4
765 EUR
1.778 EUR
125 EUR

Personen mit Pflegegrad 4 erhalten, sofern sie zuhause versorgt werden, 765 Euro Pflegegeld oder 1.778 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.

Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (1.612 Euro/Monat), der Kurzzeitpflege (1.774 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.612 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr), 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

5
947 EUR
2.200 EUR
125 EUR

Personen mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung 947 Euro Pflegegeld oder 2.200 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.

Zusätzlich stehen Leistungen der Tages- und Nachtpflege (1.995 Euro/Monat), der Kurzzeitpflege (1.774 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.612 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr), 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.

Wer bezahlt die Pflege?

Pflegebedürftige haben gegenüber Pflegekassen oder -versicherungen einen Leistungsanspruch, wenn sie mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung benötigen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dazu beantragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem. Die Pflegekasse beauftragt den MDK, welcher sich mit dem Pflegebedürftigen und dessen Ärzten in Verbindung setzt, um ein Gutachten des pflegerischen Bedarfs zu erstellen. Dabei werden sechs Bereiche beurteilt:

Dabei werden sieben Bereiche beurteilt:

Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen Gestaltung des Alltagslebens soziale Kontakte

Je nach Einstufung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen wird ein Pflegegrad vergeben, welcher die Pflegebedürftigkeit und den daraus resultierenden  Anspruch auf Pflegeleistungen angibt. Sollte sich der pflegerische Zustand mit der Zeit verschlechtern, kann ebenso eine Höherstufung des Pflegegrades beantragt werden.

KONTAKT MIT PFLEGEKASSE

1. Antrag stellen

Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen bei Ihrer Pflegekasse. Wählen Sie zwischen Pflegegeld, -Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem.

2. Begutachtung

Die Pflegekasse beauftragt den MDK zur Begutachtung. Der Gutachter vereinbart mit Ihnen einen persönlichen Termin, bei dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.

3. Pflegegutachten

Der MDK erstellt auf Grundlage der gesammelten Informationen ein Pflegegutachten. Die Pflegekasse für über das Resultat informiert.

4. Bewilligung/Ablehnung

Aufgrundlage des Pflegegutachten bewilligt die Pflegekasse Ihren Antrag. Ggf. ist die Pflegebedürftigkeit nicht in der Art gegeben, wie von Ihnen eingeschätzt. In diesem Fällen erhalten Sie eine Ablehnung oder Anpassung Ihrer Pflegekasse.

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